Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz   

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung Kultursensibler Pflege e. V.“ VFKsP.

Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2 Zweck des Vereins


1.
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. Es werden Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

3.
Der Zweck wird erreicht durch kostenlose Beratung, Aufklärung und Koordination von Institutionen, Angehörigen sowie Betroffenen über die Bedürfnisse von Senioren, Pflegebedürftigen und Psychiatriepatienten, um eine Integration der vielfältigen Angebote zu verbessern.
Es werden u. a. auch Selbsthilfegruppen kostenlos betreut und Lebensfeld verbessernde Veranstaltungen durchgeführt, um auch auf diese Weise die Versorgung pflegebedürftiger und psychisch kranker Menschen innerhalb der Gesellschaft zu verbessern.

Weiter hat der Verein die Aufgabe der kostenlosen Beratung, Aufklärung und Koordination von Institutionen, Angehörigen sowie Betroffenen über die Bedürfnisse von Senioren, Pflegebedürftigen und Psychiatriepatienten bei Wohnraumanpassungen und pflegegerechten Wohnraumumgestaltungen, um pflegebedürftigen älteren Menschen ein Verbleiben in der eigenen Wohnung um eine größtmögliche Eigenständigkeit zu ermöglichen. Der Verein hilft kostenlos bei den Fragen von Bedarf und der Finanzierung sowie der Antragsstellung im Rahmen der Pflegebedürftigkeit nach dem Gesetz der Pflegeversicherung gegenüber Pflegekassen oder Stiftungen.
Hierzu kann auch die Bereitstellung von angemessenem Wohnraum für den betroffenen Personenkreis und ihrer Betreuer durchgeführt werden. Dazu kann der Verein Wohnraum anmieten und an den betroffenen Personenkreis und ihre Betreuer weitervermieten.

4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittelverwendung


1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen werden ersetzt.

2.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Etwaige Gewinne dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1.
Mitglieder des Vereins können werden:

a) Natürliche Personen,
b) Fördernde Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen sein können.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mitglieder im Sinne vorstehender Ziffer 1 können nur auf Vorschlag wenigstens zweier Mitglieder des Vereinsvorstandes aufgenommen werden. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt jeweils nach freiem Ermessen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt ab dem zweiten Jahr der Mitgliedschaft.

2.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.


3.
Sollte ein Mitglied mit Beiträgen und/ oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sein und sollte die Zahlung nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen, so  kann dies zum Ausschluss aus dem Verein führen.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, durch Tod natürlicher Personen oder durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen, ferner durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Bei dem Ableben natürlicher Personen oder bei der Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen endet die Mitgliedschaft jeweils mit dem Eintritt dieser Voraussetzung.


2.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.


3.
Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Als Verletzung der Vereinsinteressen in diesem Sinne sind vor allem anzusehen:
Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen sowie Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins trotz erfolgter Warnung.
Vor der Beschlussfassung hierüber ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme einzuräumen.


4.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand


§ 8 Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzender tritt.


2.
Der erste Vereinsvorstand ist von der Gründungsversammlung bestellt worden. Bei Wegfall von Vorstandsmitgliedern ergänzt sich der Vereinsvorstand selbst durch Zuwahl, ohne dass hierfür ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 9 Zuständigkeit und Tätigkeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Darüber hinaus ist der Vorstand verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

2.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung des Vereins zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich wird. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nicht erforderlich.


3.
Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung soll wenigstens acht Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Mit der Einberufung, die formfrei wirksam ist, soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bei telefonischer Bekanntgabe auf zwei Tagen verkürzt werden.


4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheiten die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren oder dem Gegenstand der Schlussfassung zustimmen.


6.
Über den Ablauf von Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer kann sich zur Abfassung der Niederschrift einer Hilfskraft bedienen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.


7.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.


§ 10 Mitgliederversammlung

1.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse und die Angelegenheiten des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b)    Entlastung des gesamten Vorstandes,
c)    Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
d)    Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
e)    Entscheidung über die eingereichten Anträge.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen. Satzungsänderungen können nur mit 2 / 3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der Schriftführer kann sich zur Abfassung der Niederschrift einer Hilfskraft bedienen.


§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2 / 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Organisation Amnesty International Deutsche Sektion zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Geschäftsjahr, Kassenführung

1.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft als Rumpfgeschäftsjahr vom Tag der Gründung bis zum 31.12.2012.
2.
Die Kassenführung des Vereins erfolgt an dessen Sitz. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen.



Berlin, den 23.04.2012